LuZ - Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Norika
Liefer- und Zahlungsbedingungen der NORIKA-Nordring-Kartoffelzucht-
und Vermehrungs- GmbH Groß Lüsewitz
I.
Geltungsbereich
1.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote,
Lieferungen, Leistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte gegenüber
Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“). Sie
gelten auch für die Lieferung von Pflanzgut durch unsere Vermehrer an uns, mit Ausnahme
der Regelungen, die sich ausdrücklich auf eine Lieferung durch uns beziehen.
2.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Vertrags-partners
finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht
ausdrücklich widersprechen.
3.
Subsidiär zu den vertraglichen Vereinbarungen und diesen Geschäfts-bedingungen
gelten die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen/Berliner Vereinbarungen in
der bei Vertragsschluss gültigen Fassung („BV n.F.“), sofern nicht die
RUCIP-Geschäftsbedingungen vereinbart sind.
4.
Auf Wunsch des Vertragspartners senden wir die Berliner Vereinbarungen
bzw. die RUCIP-Geschäftsbedingungen zu.
II.
Angebot, Vertragsschluss,
Vertretung
1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.
Vertragsschlüsse, Aufträge, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen
werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Vermittler und
Handelsvertreter haben keine Abschlussvollmacht.
3.
Unsere Mitarbeiter, mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen,
sind nicht befugt, mündliche Zusagen oder Vereinbarungen in Abweichung oder
Ergänzung dieser Geschäftsbedingungen zu treffen.
III.
Erfüllungsort, Lieferung,
Lieferverzug
1.
Erfüllungsort für unsere Leistungen ist Sanitz.
2.
Unsere Lieferzeiten gelten ab vereinbartem Übergabeort. Von uns angegebene
Lieferzeiten sind im Zweifel unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss,
jedoch nicht, bevor wir alle vom Käufer für die Durchführung erforderlichen
Informationen/Unterlagen erhalten haben.
3.
Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer
Selbstbelieferung und, soweit für unsere Lieferung ein Anerkennungsergebnis
maßgebend ist, unter dem Vorbehalt der Anerkennung.
4.
Fällt die Erntemenge der bestellten Sorte und Qualität geringer aus als
bei Abschluss des Verkaufsvertrags berechtigterweise von uns erwartet, sind
wir, sofern wir die Nichtbelieferung im Übrigen nicht zu vertreten haben,
insoweit zur Kürzung der Liefermenge berechtigt. Die Zahlungsverpflichtung des
Käufers reduziert sich entsprechend auf die gelieferte Menge. In Ansehung der
Fehlmenge werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei und sind weder zur
Lieferung von Ersatzprodukten noch zum Schadensersatz verpflichtet. Diese
Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass wegen unverschuldeter
Überlagerungsschäden oder aufgrund eines von uns nichts zu vertretenden Verbots
des Inverkehrbringens oder einer vergleichbaren behördlichen Verfügung weniger
oder keine Ware der bestellten Art und Güte geliefert werden kann.
5.
Tritt aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Frost oder
sonstiger Witterungseinflüsse oder anderer Ereignisse, die wir nicht zu
vertreten haben, ein vorübergehendes Leistungshindernis ein, so verlängert sich
die Lieferzeit entsprechend. Ist uns aus den vorgenannten Gründen die Lieferung
nicht nur vorübergehend unmöglich, entfällt unsere Lieferpflicht ohne
Entschädigung. Bei teilweiser Unmöglichkeit gilt Abs. 4 entsprechend.
6.
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, die
gesondert abgerechnet werden dürfen.
IV.
Zahlung, Zahlungsverzug,
Aufrechnung
1.
Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang unserer Rechnung bzw.
Gutschrift fällig. Gutschriften für Lieferungen des Vermehrers werden von uns
unverzüglich im turnusmäßigen Rechnungslauf nach Erhalt des jeweiligen
Lieferscheins bzw. der Verladepapiere erteilt.
2.
Zur Annahme von Wechseln sind wir nur bei schriftlicher Vereinbarung
verpflichtet. Bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln werden alle unsere
Forderungen gegen den Käufer sofort fällig.
3.
Ist Teilzahlung vereinbart, so wird die gesamte Forderung fällig, wenn
der Käufer mit einer vollen vereinbarten Rate in Zahlungsverzug gerät.
4.
Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche unseren
Zahlungsanspruch gefährden oder gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, für noch auszuführende Teillieferungen und/oder künftige
Lieferungen die Zahlungsbedingungen zu ändern und Vorauszahlungen bzw.
Sicherheitsleistungen zu verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte wegen Verzugs
bleiben unberührt.
5.
Die Aufrechnung des Käufers mit einer bestrittenen oder nicht
rechtskräftig festgestellten Forderung ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur
ausüben, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis oder einem unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Anspruch gegen uns beruht.
V.
Eigentumsvorbehalt
1.
Der Verkauf erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß BV n.F. mit den
nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.
2.
Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbunden, übereignet uns
der Käufer schon jetzt die aus der Vorbehaltsware gezogenen Früchte in Höhe des
Rechnungswertes, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Trennung von dem
Grundstück. Wir nehmen diese Übereignung hiermit an. Die Ware wird für uns
verwahrt und ist auf Verlangen jederzeit an uns herauszugeben. Eine
Weiterveräußerung ist nach Maßgabe des Abs. 1 zulässig. Ist der (Mit-) Eigentumserwerb
rechtlich ausgeschlossen, tritt der Käufer seinen etwa bestehenden
Ausgleichsanspruch in entsprechender Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung
hiermit an.
3.
Die Abtretung von Forderungen im Rahmen des Eigentumsvorbehalts hat der
Käufer auf unser Verlangen gegenüber seinen Abnehmern schriftlich anzuzeigen.
4.
Der Käufer haftet für alle angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung
gegen Dritte, die auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen
zugreifen.
5.
Auf Verlangen des Käufers geben wir nach unserer Wahl Sicherheiten
frei, soweit diese unsere Forderungen wertmäßig um 20 % übersteigen.
VI.
Gewährleistung
1.
Die Mängelrüge bestimmt sich nach BV n.F. mit den nachfolgenden
Änderungen und Ergänzungen.
2.
Bei mangelhafter Lieferung sind wir anstelle einer vom Käufer gewählten
Minderwertsvergütung nach unserer Wahl auch berechtigt, Ersatz für die mangelhafte
Partie zu liefern.
3.
Der Verkauf von zertifiziertem Pflanzgut enthält keine implizite
Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 434 BGB. Wir haften nicht für
öffentliche Äußerungen Dritter über die Beschaffenheit der Ware.
4.
Wir sind berechtigt, Ersatzlieferungen von einer unter Berücksichtigung
des Mangels angemessenen Teilzahlung abhängig zu machen.
5.
Die Gewährleistungsfrist beträgt, außer in Fällen des Vorsatzes, ein
Jahr ab Ablieferung der Ware.
VII.
Haftung, Haftungsbegrenzung
1.
Soweit es nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten geht,
ist unsere vertragliche und außervertragliche Haftung für Vermögens- und
Sachschäden wegen Nicht- und Schlechterfüllung aufgrund einfacher
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Verhalten unserer gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehende Einschränkung unserer Haftung
gilt nicht im Falle der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des
arglistigen Verschweigens eines Mangels.
2.
Im Falle unserer Haftung ist diese zunächst auf den Lieferumfang und
die damit verbundenen Kosten begrenzt. Unsere Eigenhaftung ist, außer in Fällen
des Vorsatzes, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für arglistige
Täuschung und der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie auf den
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
VIII.
Sortenschutz, Export,
Vertragsstrafe
1.
Für alle von uns verkauften Pflanzkartoffeln besteht Sortenschutz nach
dem Sortenschutzgesetz bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2100/94.
2.
Der Käufer erwirbt nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages lediglich das
Recht für den Anbau und/oder den Vertrieb des Pflanzguts im Inland. Der Export
in Länder außerhalb der EU ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch uns
gestattet. Ein Export in Länder, die nicht der UPOV angehören, ist verboten.
Die Ausfuhr innerhalb der EU bedarf der vorherigen Rücksprache mit uns und darf
nur in Länder erfolgen, in denen wir keinen exklusiven Vertreter ernannt haben.
Wir behalten uns vor, für Pflanzgutvermehrungen im Ausland Lizenzen zu fordern.
3.
Für jede unter Verstoß gegen Abs. 2 exportierte Dezitonne (dt)
Pflanzgut hat der Käufer an uns eine Vertragsstrafe mindestens in Höhe der
Lizenzgebühr für zertifiziertes Pflanzgut zuzüglich der uns aufgrund des
Verstoßes entstandenen Kosten zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender
Schäden unter Anrechnung der gezahlten Vertragsstrafe bleibt vorbehalten. Die
Höhe der Lizenz legen wir jährlich fest.
IX.
Dokumentation, Prüfungsrechte
1.
Der Käufer/die VO-Firma führt über die von ihm durchgeführten
Weiterverkäufe bzw. die Verwertung des erworbenen Pflanzguts sowie des daraus
oder aus nachfolgenden Generationen erzeugten Pflanzguts ordnungsgemäß und –
geordnet nach Wirtschaftsjahren – unter
Angabe der jeweiligen Sorte, der verkauften oder verwerteten Menge, der
Vermehrungsstufe, der Sortierung und des Namens und der Anschrift des
jeweiligen Abnehmers/Vermehrers Buch und wird die betreffenden Unterlagen
(einschließlich einer Kopie, zumindest aber eines die vorgenannten
Informationen sowie die weiteren Bestimmungen dieser Ziffer IX. beinhaltenden
Auszugs der jeweiligen Verträge mit den Abnehmern/Vermehrern) unverzüglich,
spätestens am 30.06. des betreffenden Jahres an den von uns mit der
Informationserfassung beauftragten Dritten übermitteln.
2.
Der Beauftragte ist berechtigt, die Buchhaltung und Aufzeichnungen des
Käufers/der VO-Firma im Hinblick auf die Einhaltung der vorgenannten
Verpflichtungen einzusehen und diese sowie den Verbleib des erworbenen
Pflanzguts und des daraus oder aus nachfolgenden Generationen erzeugten
Pflanzguts zu überprüfen. Der Beauftragte stellt sicher, dass jegliche
erhaltenen Informationen und Unterlagen vertraulich behandelt und insbesondere
gegenüber dem Züchter nur offenbart werden, wenn und soweit dies im Rahmen der Aufdeckung
oder Verfolgung einer Gesetzes- oder Vertragsverletzung notwendig ist.
3.
Bestehen begründete Zweifel an der Vollständigkeit der von dem
Käufer/der VO-Firma zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen, darf
der Beauftragte auch die mit dem bei uns erworbenen Pflanzgut bestellten
Flächen sowie die entsprechenden Lager, in denen das erworbene Pflanzgut und /
oder die daraus gewonnene Ernte (einschließlich Ernten von Folgegenerationen
des erworbenen Pflanzguts) gelagert werden, inspizieren und prüfen. Der
Käufer/Die VO-Firma hat unserem Beauftragten die betreffenden Anbauflächen und
Lager anzugeben und dem Beauftragten direkten Zugang zu seinem/ihrem Betrieb zu
gewähren, soweit dies zur Überprüfung erforderlich ist.
4.
Der Käufer/die VO-Firma wird die sich aus Ziffer VIII. und IX..
ergebenden Verpflichtungen auch seinen/ihren Abnehmern/Vermehrern verbindlich
auferlegen und diese gegenüber ihren Abnehmern in gleicher Weise verpflichten.
X.
Anwendbares Recht,
Gerichtsstand
1.
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts Anwendung.
2.
Uns steht im Hinblick auf die Schiedsgerichtsvereinbarung der Berliner
Vereinbarungen bzw. der RUCIP-Geschäftsbedingungen das Wahlrecht zu, auch die
ordentlichen Gerichte anzurufen. Gerichtsstand für Kaufleute und juristische
Personen des öffentlichen Rechts ist Rostock. Wir sind auch berechtigt, nach
unserer Wahl am Gerichtsstand des Käufers zu klagen.
(Stand 19/04/2023)
LuZ - Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der NOREX
Allgemeine Geschäftsbedingungen der NOREX NORIKA Exportgesellschaft mbH
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen, Leistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“). Sie gelten auch für die Lieferung von Pflanzgut durch unsere Vermehrer an uns, mit Ausnahme der Regelungen, die sich ausdrücklich auf eine Lieferung durch uns beziehen.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Subsidiär zu den vertraglichen Vereinbarungen und diesen Geschäftsbedingungen gelten die RUCIP-Geschäftsbedingungen in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
4. Auf Wunsch des Vertragspartners senden wir die RUCIP-Geschäftsbedingungen zu.
II. Angebot, Vertragsschluss, Vertretung
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Grundsätzlich sind unsere Preise als Nettopreise zu verstehen.
2. Vertragsschlüsse, Aufträge, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Vermittler und Handelsvertreter haben keine Abschlussvollmacht.
3. Unsere Mitarbeiter, mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen, sind nicht befugt, mündliche Zusagen oder Vereinbarungen in Abweichung oder Ergänzung dieser Geschäftsbedingungen zu treffen.
III. Erfüllungsort, Lieferung, Lieferverzug
1. Unsere Lieferzeiten gelten ab vereinbartem Übergabeort. Von uns angegebene Lieferzeiten sind im Zweifel unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht, bevor wir alle vom Käufer für die Durchführung erforderlichen Informationen/Unterlagen erhalten haben.
2. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung und, soweit für unsere Lieferung ein Anerkennungsergebnis maßgebend ist, unter dem Vorbehalt der Anerkennung.
3. Fällt die Erntemenge der bestellten Ware bzw. Sorte und Qualität geringer aus als bei Abschluss des Verkaufsvertrags berechtigterweise von uns erwartet, sind wir, sofern wir die Nichtbelieferung im Übrigen nicht zu vertreten haben, insoweit zur Kürzung der Liefermenge berechtigt. Die Zahlungsverpflichtung des Käufers reduziert sich entsprechend auf die gelieferte Menge. In Ansehung der Fehlmenge werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei und sind weder zur Lieferung von Ersatzprodukten noch zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass wegen unverschuldeter Überlagerungsschäden oder aufgrund eines von uns nichts zu vertretenden Verbots des Inverkehrbringens oder einer vergleichbaren behördlichen Verfügung weniger oder keine Ware der bestellten Art und Güte geliefert werden kann.
4. Tritt aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Frost oder sonstiger Witterungseinflüsse oder anderer Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, ein vorübergehendes Leistungshindernis ein, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Ist uns aus den vorgenannten Gründen die Lieferung nicht nur vorübergehend unmöglich, entfällt unsere Lieferpflicht ohne Entschädigung. Bei teilweiser Unmöglichkeit gilt Abschnitt III, Paragraph 3 entsprechend.
5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, die gesondert abgerechnet werden dürfen.
IV. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung
1. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang unserer Rechnung bzw. Gutschrift fällig. Gutschriften für Lieferungen des Vermehrers werden von uns nach Erhalt des jeweiligen Lieferscheins bzw. der Verladepapiere erteilt.
2. Zur Annahme von Wechseln sind wir nur bei schriftlicher Vereinbarung verpflichtet. Bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln werden alle unsere Forderungen gegen den Käufer sofort fällig.
3. Ist Teilzahlung vereinbart, so wird die gesamte Forderung fällig, wenn der Käufer mit einer vollen vereinbarten Rate in Zahlungsverzug gerät.
4. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche unseren Zahlungsanspruch gefährden oder gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, für noch auszuführende Teillieferungen und/oder künftige Lieferungen die Zahlungsbedingungen zu ändern und Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte wegen Verzugs bleiben unberührt.
5. Die Aufrechnung des Käufers mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur ausüben, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis oder einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch gegen uns beruht.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkauf erfolgt unter Eigentumsvorbehalt.
2. Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbunden, übereignet uns der Käufer schon jetzt die aus der Vorbehaltsware gezogenen Früchte in Höhe des Rechnungswertes, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Trennung von dem Grundstück. Wir nehmen diese Übereignung hiermit an. Die Ware wird für uns verwahrt und ist auf Verlangen jederzeit an uns herauszugeben. Eine Weiterveräußerung ist nach Maßgabe des Abschnitt V, Paragraph 1 zulässig. Ist der (Mit-) Eigentumserwerb rechtlich ausgeschlossen, tritt der Käufer seinen etwa bestehenden Ausgleichsanspruch in entsprechender Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
3. Die Abtretung von Forderungen im Rahmen des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer auf unser Verlangen gegenüber seinen Abnehmern schriftlich anzuzeigen.
4. Der Käufer haftet für alle angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung gegen Dritte, die auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen zugreifen.
5. Auf Verlangen des Käufers geben wir nach unserer Wahl Sicherheiten frei, soweit diese unsere Forderungen wertmäßig um 20 % übersteigen.
VI. Gewährleistung und Haftung
1. Es gelten die Rügefristen gemäß RUCIP in der zu Vertragsschluss gültigen Fassung.
2. Die Bezeichnung der Ware als zertifiziertes Pflanzgut stellt keine Beschaffenheitsgarantie dar. Wir haften nicht für öffentliche Äußerungen Dritter über die Beschaffenheit der Ware.
3. Bei mangelhafter Lieferung sind wir anstelle einer vom Käufer gewählten Minderwertsvergütung nach unserer Wahl auch berechtigt, Ersatz für die mangelhafte Partie zu liefern.
4. Wir sind berechtigt, Ersatzlieferungen von einer, unter Berücksichtigung des Mangels, angemessenen Teilzahlung abhängig zu machen.
5. Soweit es nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten geht, ist unsere vertragliche und außervertragliche Haftung für Vermögens- und Sachschäden wegen Nicht- und Schlechterfüllung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehende Einschränkung unserer Haftung gilt nicht im Falle der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels.
6. Unsere vertragliche und außervertragliche Haftung wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der Ware ist gemäß RUCIP auf den Netto-Kaufpreis der betroffenen Ware beschränkt.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt, außer in Fällen des Vorsatzes, ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
VIII. Sortenschutz, Export, Vertragsstrafe
1. Für alle von uns verkauften Pflanzkartoffeln besteht Sortenschutz nach dem deutschen Sortenschutzgesetz, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und/oder der im jeweiligen Land geltenden Rechtsordnung.
2. Der Käufer erwirbt nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages lediglich das Recht für den Anbau und/oder den Vertrieb des Pflanzguts im vertraglich vereinbarten Land. Der Export in andere Länder außerhalb der EU ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch uns gestattet. Ein Export in Länder, die nicht der UPOV angehören, ist verboten. Der Weiterverkauf innerhalb der EU bedarf der vorherigen Rücksprache mit uns und darf nur in Länder erfolgen, in denen wir keinen exklusiven Vertreter ernannt haben. Wir behalten uns vor, für Pflanzgutvermehrungen im Ausland Lizenzen zu fordern.
3. Für jede unter Verstoß gegen Abschnitt VIII Paragraph 2 gehandelte Dezitonne (dt) Pflanzgut hat der Käufer an uns eine Vertragsstrafe mindestens in Höhe der Lizenzgebühr für zertifiziertes Pflanzgut zuzüglich der uns aufgrund des Verstoßes entstandenen Kosten zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden unter Anrechnung der gezahlten Vertragsstrafe bleibt vorbehalten. Die Höhe der Lizenz legen wir jährlich fest.
IX. Dokumentation, Prüfungsrechte
1. Der Käufer/der Lizenzpartner führt über die von ihm durchgeführten Weiterverkäufe bzw. die Verwertung des erworbenen Pflanzguts sowie des daraus oder aus nachfolgenden Generationen erzeugten Pflanzguts ordnungsgemäß und – geordnet nach Wirtschaftsjahren – unter Angabe der jeweiligen Sorte, der verkauften oder verwerteten Menge, der Vermehrungsstufe, der Fraktionierung und des Namens und der Anschrift des jeweiligen Abnehmers/Vermehrers Buch und wird die betreffenden Unterlagen (einschließlich einer Kopie, zumindest aber eines die vorgenannten Informationen sowie die weiteren Bestimmungen dieses Abschnitt IX beinhaltenden Auszugs der jeweiligen Verträge mit den Abnehmern/Vermehrern) unverzüglich, spätestens am 30.06. des betreffenden Jahres an den von uns mit der Informationserfassung beauftragten Dritten übermitteln.
2. Der Beauftragte ist berechtigt, die Buchhaltung und Aufzeichnungen des Käufers/des Lizenzpartners im Hinblick auf die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen einzusehen und diese sowie den Verbleib des erworbenen Pflanzguts und des daraus oder aus nachfolgenden Generationen erzeugten Pflanzguts zu überprüfen. Der Beauftragte stellt sicher, dass jegliche erhaltenen Informationen und Unterlagen vertraulich behandelt und insbesondere gegenüber dem Züchter nur offenbart werden, wenn und soweit dies im Rahmen der Aufdeckung oder Verfolgung einer Gesetzes- oder Vertragsverletzung notwendig ist.
3. Bestehen begründete Zweifel an der Vollständigkeit der von dem Käufer/des Lizenzpartners zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen, darf der Beauftragte auch die mit dem bei uns erworbenen Pflanzgut bestellten Flächen sowie die entsprechenden Lager, in denen das erworbene Pflanzgut und / oder die daraus gewonnene Ernte (einschließlich Ernten von Folgegenerationen des erworbenen Pflanzguts) gelagert werden, inspizieren und prüfen. Der Käufer/Lizenzpartner hat unserem Beauftragten die betreffenden Anbauflächen und Lager anzugeben und dem Beauftragten direkten Zugang zu seinem/ihrem Betrieb zu gewähren, soweit dies zur Überprüfung erforderlich ist.
4. Der Käufer/Lizenzpartner wird die sich aus Abschnitt VIII und IX ergebenden Verpflichtungen auch seinen/ihren Abnehmern/Vermehrern verbindlich auferlegen und diese gegenüber ihren Abnehmern in gleicher Weise verpflichten.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
2. Uns steht im Hinblick auf die Schiedsgerichtsvereinbarung der RUCIP-Geschäftsbedingungen das Wahlrecht zu, auch die ordentlichen Gerichte anzurufen. Gerichtsstand für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Rostock. Wir sind auch berechtigt, nach unserer Wahl am Gerichtsstand des Käufers zu klagen.
(Stand 22/05/2023)
General Terms and Conditions of Sale and Delivery of NOREX NORIKA Exportgesellschaft mbH
I. Scope
1. These terms and conditions apply to all our offers, deliveries, services and related legal transactions vis-à-vis companies within the meaning of § 14 BGB (German civil code), legal entities under public law and special funds under public law (hereinafter referred to as „buyer“). They also apply to the delivery of planting material by our propagators to us, with the exception of the regulations that expressly refer to a delivery by us.
2. Deviating, conflicting or supplementary terms and conditions of the contractual partner shall not apply, even if we do not expressly object to their validity in individual cases.
3. Subsidiary to the contractual agreements and these terms and conditions, the RUCIP terms and conditions apply in the version valid at the time of conclusion of the contract.
4. At the request of the contractual partner, we will send the RUCIP terms and conditions.
II. Offer, Conclusion of Contract, Representation
1. Our offers are subject to final confirmation and non-binding. In principle, our prices are to be understood as net prices.
2. Contracts, orders, assurances and other agreements shall only become binding upon our written confirmation. Intermediaries and commercial agents do not have a power of representation.
3. Our employees, with the exception of the managing directors and authorized signatories, are not authorized to make verbal promises or agreements in deviation or supplement to these terms and conditions.
III. Place of performance, delivery, delay in delivery
1. Our delivery times are valid from the agreed place of delivery. In case of doubt, delivery times specified by us are non-binding, unless they are expressly designated as binding. Delivery periods shall commence upon conclusion of the contract, but not before we have received all the necessary information/documents from the buyer for the execution.
2. Our obligation to deliver is subject to punctual delivery to us on the part of our suppliers and, insofar as a declaration of final certification is decisive for our delivery, subject to final certification.
3. If the harvest quantity of the ordered goods or variety and quality is lower than we justifiably expected when concluding the sales contract, we shall be entitled to reduce the delivery quantity in this respect, provided that we are not otherwise responsible for the non-delivery. The buyer’s payment obligation is reduced accordingly to the quantity delivered. In view of the shortfall, we shall be released from our delivery obligation and shall not be obliged to deliver replacement products or to pay damages. This provision shall apply accordingly in the event that less or no goods of the type and quality ordered can be delivered due to damage during storage through no fault of our own or due to a marketing ban for which we are not responsible or a comparable official order.
4. If a temporary impediment to performance occurs due to force majeure, strike, lockout, frost or other weather conditions or other events for which we are not responsible, the delivery time shall be extended accordingly. If, for the aforementioned reasons, delivery is not only temporarily impossible for us, our obligation to deliver shall lapse without compensation. In the event of partial impossibility, section III paragraph 3 shall apply accordingly.
5. We are entitled to make partial deliveries to a reasonable extent, which may be invoiced separately.
IV. Payment, default of payment, set-off
1. Payments are due within 30 days of receipt of our invoice or credit note. Credits for deliveries of the seed potato multiplier will be issued by us after receipt of the respective delivery note or loading documents.
2. We are only obliged to accept bills of exchange if agreed in writing. In the event of non-cashing of cheques or bills of exchange, all our claims against the buyer shall become immediately due and payable.
3. If partial payment has been agreed, the entire claim shall become due if the buyer is in default of payment with one full agreed instalment.
4. If, after conclusion of the contract, we become aware of circumstances which jeopardize our claim for payment or if the buyer is in default of payment, we shall be entitled to change the terms of payment for partial deliveries and/or future deliveries that are still to be made and to demand advance payments or the provision of securities. Our statutory rights due to default remain unaffected.
5. The offsetting by the buyer with a disputed or not legally established claim is excluded. The buyer can only exercise a right of retention if it is based on the same contractual relationship or an undisputed or legally established claim against us.
V. Retention of title
1. The sale is subject to retention of title.
2. If the retained goods are combined with a property, the buyer hereby assigns to us the fruits drawn from the retained goods in the amount of the invoice value, subject to the condition precedent of the time of separation from the property. We hereby accept this transfer of ownership. The goods will be kept in safe custody for us and must be returned to us at any time upon request. Resale is permitted in accordance with section V paragraph 1. If the (co-) acquisition of ownership is legally excluded, the buyer assigns to us any existing claim for compensation in the corresponding amount. We hereby accept this assignment.
3. The purchaser must notify his customers in writing of the assignment of claims within the scope of the retention of title at our request.
4. The buyer shall be liable for all reasonable costs of legal defence against third parties who access the goods subject to retention of title or the claims assigned to us.
5. At the request of the buyer, we shall release securities at our discretion insofar as these exceed our claims by 20% in value.
VI. Warranty and Liability
1. The deadlines for giving notice of defects set out in RUCIP in the version valid at the time of conclusion of the contract shall apply.
2. The designation of the product as certified planting material does not constitute a determination guarantee. We are not liable for public statements made by third parties about the quality of the goods.
3. In the event of defective delivery, we shall also be entitled, at our discretion, to deliver a replacement for the defective lot instead of a reduced value remuneration chosen by the buyer.
4. We are entitled to make replacement deliveries dependent on a reasonable partial payment, taking into account the defect.
5. Insofar as it is not a matter of the breach of essential contractual obligations, our contractual and non-contractual liability for financial and property damage due to non-performance and poor performance due to simple negligence is excluded. This also applies to the conduct of our legal representatives and vicarious agents. The above limitation of our liability does not apply in the event of the explicit declaration of a quality guarantee or the fraudulent concealment of a defect.
6. Our contractual and non-contractual liability due to or in connection with defects in the goods is limited to the net purchase price of the goods concerned in accordance with RUCIP.
7. Except in cases of intent, the warranty period is one year from delivery of the goods.
VIII. Plant variety protection, export, contractual penalty
1. All seed potatoes sold by us are subject to plant variety protection in accordance with the German Plant Variety Protection Act, Regulation (EC) No. 2100/94 and/or the legal system applicable in the respective country.
2. In accordance with the respective contract, the buyer only acquires the right to cultivate and/or distribute the planting material in the contractually agreed country. Export to other countries outside the EU is only permitted with our written consent. Export to countries that are not members of UPOV is prohibited. Resale within the EU requires prior consultation with us and may only be made to countries where we have not appointed an exclusive representative. We reserve the right to require the payment of license fees for propagation of planting material abroad.
3. For each decitonne (dt) planting material traded in violation of section VIII paragraph 2, the buyer shall pay us a contractual penalty at least in the amount of the license fee for certified planting material plus the costs incurred by us as a result of the violation. We reserve the right to assert further damages, taking into account the contractual penalty paid. We determine the amount of the license annually.
IX. Documentation, audit rights
1. The purchaser/license partner firm shall keep a record of the resales carried out by him or of the exploitation of the seed potatoes acquired and of the seed potatoes produced from them or from subsequent generations, in order of marketing years, indicating the variety, the quantity sold or used, the grade/class of propagation, the size and the name and address of the respective purchaser/propagator and shall transmit the relevant documents (including a copy, but at least an excerpt of the respective contracts with the customers/ propagators containing the aforementioned information as well as the other provisions of this Section IX.) immediately, at the latest on June 30th of the respective year, to the third party commissioned by us with the collection of information.
2. The representative is entitled to inspect the accounts and records of the buyer/license partner with regard to compliance with the aforementioned obligations and to check these as well as the whereabouts of the acquired planting material and the planting material produced from it or from subsequent generations. The representative shall ensure that any information and documents received are treated confidentially and, in particular, only disclosed to the breeder if and to the extent necessary in the context of the discovery or prosecution of a violation of the law or contract.
3. If there are justified doubts about the completeness of the information and documents provided by the buyer/the license partner, the representative may also inspect and test the areas cultivated with the planting material purchased from us as well as the corresponding warehouses in which the acquired planting material and / or the harvest obtained from it (including harvests of subsequent generations of the acquired planting material) are stored. The buyer/license partner must inform our representative of the relevant cultivation areas and warehouses and grant the representative direct access to his/her business, insofar as this is necessary for verification.
4. The buyer/the license partner will impose the duties resulting of clauses VIII and IX to their customers/propagators and bind these in the same way vis-à-vis their customers.
X. Applicable law, place of jurisdiction
1. The contractual relationship shall be governed by German law to the exclusion of the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods.
2. With regard to the arbitration agreement of the RUCIP Terms and Conditions, we have the right to choose to appeal to the ordinary courts as well. The place of jurisdiction for merchants and legal entities under public law is Rostock. We are also entitled, at our discretion, to sue at the place of jurisdiction of the buyer.
3. In case of doubt, the German version of these Terms and Conditions will be legally binding.
(As of 05/22/2023)